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Ein Jahr Unabhängige Sozialberatung der AWO Halle
Veröffentlicht am Mittwoch 02 November 2005 19:40:45 von Dornröschen
Wir wollen uns an dieser Stelle nicht selber loben, sondern einen Erfahrungsbericht im Anhang beifügen, der die Probleme in den Blick nimmt!1. Unterkunft/Heizung
2. Einkommensbereinigung / Freibeträge
3. Zuschlag nach § 24 SGB II
4.Fehlende Begründung von Verwaltungsakten
5. Grundsätzliche Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bei Zusammenleben
6. Anspruch auf Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
7. Vernachlässigung der Beratungs- und Aufklärungspflícht
8. Unzulässige Anrechnung des Kindergelds volljähriger Kinder bei den Eltern
9. Anrechnung des Partnereinkommens bei Zusammenleben mit Rentnern
10. Keine Bewilligung von Mehrbedarfen
11. Minderjährige Schwangere bzw. mit Kindern unter 6 Jahren, die bei ihren Eltern leben
12.Anspruch von Auszubildenden die dem Grunde nach förderungsfähig
nach BaFöG und BAB sind, auf nicht ausbildungsgeprägten Unterhalt
13. Bearbeitung der Widersprüche
Beratung gibt es jeden letzten Montag im Monat in der Begegnungsstätte "Dornröschen" (Hallorenstrasse 31a) in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und jeden Donnerstag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr in der August- Bebel- Str.22. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir uns immer über neue BeraterInnen freuen, die wir dann auch gerne fortbilden. Ein großes Dankeschön an alle MitstreiterInnen die bisher die Beratung absicherten. Der Bedarf an ehrenamtlicher, unabhängiger Sozialberatung ist groß und nur von Vielen leistbar.
Klicken Sie auf mehr.... und lesen Sie unsere Hinweise zu den einzelnen Punkten.
Probleme von BezieherInnen von ALG II/Sozialgeld in Halle
Erfahrungen aus der Unabhängigen Sozialberatung der AWO HalleUnterkunft/Heizung
Vermehrte Aufforderungen zum Umzug wegen „unangemessener Unterkunftskosten“Entgegen der Aussagen der Kommune wird von dem Ermessenspielraum von 13 Prozent Überschreitung kein Gebrauch gemacht und bereits bei geringfügigen Überschreitungen, z.B. bei Alleinstehenden von 20 Euro zum Unzug aufgefordert. Gleichzeitig werden rechtswidrig bei Aufforderung zum Umzug die Übernahme von Wohnbeschaffungskosten wie Umzugskosten und Kautionskosten (obwohl es in Halle keine sanierten Wohnungsangebote ohne Kaution gibt –auch HWG/GWG verlangen Kautionszahlungen) verweigert.
Gem. § 22 Abs.3 SGB II soll die Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst ist!
Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen werden die den Durchführungshinweisen BA ausgewiesenen Aufwendungen, insbesondere für Schuldzinsen und Erhaltung nicht bzw. nicht im angemessenen Umfang anerkannt.
Fehlerhafter Abzug der Warmwasserkosten. Obwohl Leistungsberechte, die eine Warmmiete zahlen, das Warmwasser über Boiler mit ihrer Energierechnung selbst bezahlen, werden ihnen 18 % aus ihren Heizkosten herausgerechnet, ohne dass die Warmwasserversorgung Bestandteil der Heizkosten sind.
Einkommensbereinigung / Freibeträge
Die Bereinigung des Erwerbseinkommens und die Berechnung der Freibeträge sind durchgängig fehlerhaft zu Ungunsten der Leistungsberechtigten und für die Betroffenen in der Darstellung nicht nachvollziehbar.Der Abzug der Versicherungspauschale (Hausrat-Haftpflicht), der Werbekostenpauschale, der Fahrtkosten, KFZ-Haftpflichtversicherung, der Beiträge zur Riesterrente sind nicht erkenntlich und bei Nachrechnungen auch in den meisten Fällen nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Freibeträge. Diese sind in den meisten Fällen zu niedrig.
Berechnungen nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren (Quotientenbildung aus bereinigtem Netto und Brutto und Berechnung der Freibeträge der einzelnen Bruttostufen) sind deutlich höher als die in den Bescheiden ausgewiesenen Beträge. Durch die fehlerhafte Bereinigung des Erwerbseinkommens und Berechnung der Freibeträge wird den Leistungsberechtigten zu viel Einkommen angerechnet und mindert rechtsfehlerhaft den ihnen zu zahlenden Betrag an ALGII/Sozialgeldleistungen.
Zuschlag nach § 24 SGB II
Häufig völlig unberücksichtigt bleibt die Berechnung des Zuschlags zum ALG II(§ 24 SGB II) nach vorherigem ALG I-Bezug, obwohl durch die Höhe der bisherigen Arbeitslosengeld I –Leistung (und Wohngeld) eindeutig Ansprüche bestehen. In dem gravierendsten Fall wurden dem Anspruchsberechtigten der mit einer Partnerin mit Erwerbseinkommen und drei Kindern zusammenlebt der Differenzbetrag zwischen bisheriger ALG I –Leistung und zu zahlendem ALG II/Sozialgeld 500 € vorenthalten. In anderen Fällen werden vorherige Wohngeldzahlungen nicht berücksichtigt und mindern sich dadurch die Zuschläge nach § 24 SGB II.
Fehlende Begründung von Verwaltungsakten
Die ergangenen Bescheide sind in mehreren Fällen nicht begründet und enthalten keinerlei Aussagen darüber, wie die Entscheidung zustande gekommen sind. Der Berechnungsbogen fehlt gänzlich. Für die Betroffenen ist das Ergebnis, dass z.B. kein Anspruch auf Leistungen besteht, dadurch nicht nachvollziehbar.Verwaltungsakte müssen aber nach § 35 SGB X begründet werden. Dementsprechend ist eine solche Vorgehensweise rechtsfehlerhaft. Den Betroffenen werden dadurch begründete Widersprüche gegen ihre Bescheide unmöglich gemacht.
Grundsätzliche Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bei Zusammenleben
Die Arbeitsagentur geht beim Zusammenleben von Paaren grundsätzlich von einer eheähnlichen Beziehung und damit von einer Bedarfsgemeinschaft aus, ohne zu prüfen ob die Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft überhaupt zutreffend sind. Von einer eheähnlichen Gemeinschaft ist nur dann auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft innere Bindungen aufweist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerfGE 87, 264). Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Indizien dafür sind insbesondere eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt, die wechselseitige Befugnis, über das tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen und ein mindestens dreijähriges Zusammenleben. Dementsprechend ist es unzulässig grundsätzlich bei einem Mann und einer Frau, die zusammenleben von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen.Anspruch auf Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Wenn von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen wird, besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Partner gegeneinander. Dementsprechend erhalten Antragssteller auf ALG II Leistungen durch das angerechnete Partnereinkommen sog. Null-Bescheide. Die Bundesregierung hat in diesen Fällen allerdings klar gestellt, dass trotzdem ein Anspruch auf Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen durch die Arbeitsagentur bestehen kann. Darüber werden die Betroffenen nicht aufgeklärt und fallen, da sie sich selbst versichern müssen mit ihrem Partner unter das Existenzminimum.Vernachlässigung der Beratungs- und Aufklärungspflícht
Handelt es sich um eine Ehe, fordert die Agentur die beiden Partner , falls diese beide vorher selbst versichert waren, auf, sich für eine Krankenkasse zu entscheiden und dies der Arbeitsagentur mitzuteilen. Dieser Krankenkasse werden dann für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Beiträge überwiesen, während der andere dort als mitversichert gilt. Nicht aufgeklärt wird aber darüber, dass der nicht mehr Krankenversicherte sich bei seiner Krankenkasse abmelden muss und es einer Neuanmeldung als Familienversicherter bei der Krankenkasse des Partners bedarf. Hier besteht seitens des Amtes eine Aufklärungs- und Beratungspflichtgem. §§ 13, 14 SGB I. Die derzeitige Praxis führt dazu, dass bei den Leistungsberechtigten Versicherungsbeiträge auflaufen bzw. diese dann im Krankheitsfall nicht mehr abgesichert sind.
Unzulässige Anrechnung des Kindergelds volljähriger Kinder bei den Eltern
Obwohl volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern leben ihr Kindergeld (z.B. als StudentInnen) erhalten, wird nach wie vor das Kindergeld bei den Leistungsberechtigten angerechnet und mindert entsprechend ihren Anspruch auf ALG II Leistungen um 154 € . Volljährige Kinder haben einen Anspruch auf eigenen Bezug ihres Kindergeldes und dieses darf nicht mehr bei den Eltern angerechnet werden.Anrechnung des Partnereinkommens bei Zusammenleben mit Rentnern
Mehrfach wurden RentnerInnen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben bei der Bedarfsermittlung keine Regelleistung, sondern nur der Mietanteil zuerkannt. Sie müssen als gesteigerte Unterhaltsverpflichtete natürlich ihr Einkommen , in diesem Fall ihre Rente, voll einsetzen, können aber schwerlich von Luft leben. Weiterhin wurden bei der Anrechnung der Rente als Einkommen die von den RentnerInnen selbst zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung/ Pflegeversicherung nicht berücksichtigt.Keine Bewilligung von Mehrbedarfen
Verweigerung von Mehrbedarfen z.B. bei Menschen mit Behinderung gem. § 21 Abs.4 SGB II (Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX) trotz Vorlage der entsprechenden UnterlagenMinderjährige Schwangere bzw. mit Kindern unter 6 Jahren, die bei ihren Eltern leben
Obwohl gesetzlich eindeutig geklärt, dass minderjährige Schwangere und Minderjährige mit Kindern unter 6 Jahren, die bei ihren Eltern wohnen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören und Eltern nicht mit ihrem Einkommen oder Vermögen herangezogen werden dürfen, wird davon ausgegangen dass die Eltern die anteiligen Unterkunftskosten tragen und dementsprechend werden diese der Tochter nicht bewilligt. Gleichzeitig wird minderjährigen schwangeren Kindern bzw. Minderjährigen mit Kindern unter 6 Jahren nicht der Regelsatz des Haushaltsvorstandes (100%) und der entsprechende Mehrbedarf für Alleinerziehung bewilligt, obwohl dies eindeutig so auch in den Durchführungshinweisen der BA geregelt ist. „Minderjährige Kinder mit eigenem Kind bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sie erhalten die volle Regelleistung(s. Rz 20.11 zu § 20 SGB II). Auch bei ihnen ist der Mehrbedarf anzuerkennen“
(Rz. 21.9 zu § 21 SGB II)
Anspruch von Auszubildenden die dem Grunde nach förderungsfähig nach BaFöG und BAB sind, auf nicht ausbildungsgeprägten Unterhalt
Der oben genannten Personengruppe wurden mehrfach fehlerhafte Auskünfte erteilt und ihre Anträge nicht angenommen. Der Anspruchsauschluss bezüglich Unterhaltsleistungen nach SGB II bezieht sich jedoch nur auf den ausbildungsbedingten oder –geprägten Bedarf, d.h. denjenigen, der „wegen der Tatsache der Ausbildung besteht“, also unmittelbar mit der Ausbildung zusammenhängt.Nicht vom Ausschluss betroffen sind nicht ausbildungsgeprägte Unterhalt, d.h. solche Bedarfe, die zwar dem Lebensunterhalt zuzuordnen sind, aber auf besonderen umständen beruhen, die von der Ausbildung unabhängig sind.
Dazu zählt insbesondere Unterhaltsbedarf, der auf Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung zurückzuführen ist.
Dementsprechend hat diese Personengruppe vor allem Anspruch auf Mehrbedarf wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, Teilhabe am Arbeitsleben oder Ausbildung, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt und Regelsonderbedarf, der Schwangerschaft/Behinderung zurückzuführen ist. Dementsprechend sind die Leistungsberechtigten zu beraten, ihre Anträge entgegenzunehmen und diese Leistungen zu gewähren.

